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Herrn Kampen

Адвокат Томас Пуэ, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Fachanwalt für Sozialrecht

In meinem heutigen Beitrag möchte ich mich mit folgender Fallkonstellation beschäftigen:
Herr Wladimir Schmidt siedelt im Jahre 2000 nach Deutschland über. Er ist gemäß Paragraph sieben BVFG in den Aufnahmebescheid seiner Mutter einbezogen worden. Er lebt sechs Monate in Deutschland, dann ziehen er und seine Mutter zurück nach Russland. Eine Einbürgerungsurkunde hat er in dieser Zeit nicht erhalten. Er hat zwar einen deutschen Reisepass erhalten, dieser jedoch nach einigen Jahren abgelaufen.

Im Jahre 2003 schließt er mit einer russischen Staatsangehörigen die Ehe, im Jahre 2005 wird ein gemeinsames Kind geboren. Nun möchte Herr Wladimir Schmidt doch nach Deutschland und seiner Familie mitnehmen. Da  sein deutscher Pass nicht mehr gültig ist, bekommt er Bedenken. Zu Recht?


Der rechtliche Hintergrund ist die Frage, ob er durch Rückkehr möglicherweise seinen Status verloren hat. Desweiteren interessiert ihn natürlich die Frage, ob das Kind irgendeiner Artstatus von ihm erworben hat und ob seine Ehefrau mit nach Deutschland kommen kann.

Herr Schmidt hat Glück gehabt. Im Jahre 2000 existierte nicht mehr die Vorschrift des Paragraphen sieben Staatsangehörigkeitsregelungsgesetz, wonach man die so genannte Statusdeutscheneigenschaft durch Rückkehr verlieren konnte. Bis 1999 konnten problemlos zurückkehren lediglich diejenige, die zwischenzeitlich auch eine Einbürgerungsurkunde ausgehändigt bekommen hatten. Diese Urkunde hat Herr Schmidt nicht ausgehändigt bekommen, aber er ist nach der Gesetzesnovelle im Jahre 2000 zurückgekehrt.

Herr Schmidt ist zwar nicht eingebürgert worden, ihm ist sogar nicht einmal eine Spätaussiedlerbescheinigung ausgestellt worden, allerdings hat er durch Aufnahme in Deutschland seinerzeit die so genannte Statusdeutscheneigenschaft nach Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz erworben. Diese Statusdeutscheneigenschaft ist so gut wie identisch mit der Staatsangehörigkeit. Er verliert sie auch nicht durch Rückkehr.

Herr Schmidt kann also sich von der zuständigen deutschen Auslandsvertretung einen neuen deutschen Reisepass ausstellen lassen. Mit diesem kann er dann problemlos nach Deutschland einreisen. Sein Kind hat durch eheliche Geburt die  Statusdeutscheneigenschaft erworben und kann auch einen Reisepass ausgestellt bekommen. Das Kind kann also auch nach Deutschland kommen. In Deutschland sind dann alle sozialleistungsberechtigt.
Auch für die Ehefrau besteht ein Zuzugsrecht. sie muss auch  keine Sprachkenntnisse vorweisen, da sie (nicht nur) Zuzug zu einem deutschen Ehegatten verlangt, sondern auch Zuzug zu ihrem deutschen Kind. Bei dem Zuzug ausländischer Elternteile zu ihrem deutschen Kind kommt es nicht auf Sprachkenntnisse an. Es kommt auch definitiv nicht auf Einkommen und Wohnraum an.

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Томас Пуэ

Томас Пуэ

Миграционный адвокат, специалист по немецкому гражданству
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