Rechtsanwalt Thomas Puhe, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Fachanwalt für Sozialrecht
Heute möchte ich unseren Lesern über einige wichtige Aspekte des neuen Gesetzes über die Familienzusammenführung (§ 27, Abs. 3 BVFG) von Spätaussiedlern berichten. Ich glaube, fast alle betroffenen Spätaussiedler und deren Abkömmlinge wissen bereits über die im Dezember 2011 in Kraft getretene lang erwartete Gesetzesänderung, die es erlaubt getrennte Familien von Spätaussiedlern nach Jahren wieder zusammen zu führen.
Erst über den Sprachtest für die einzubeziehenden Abkömmlingen eines Spätaussiedlers. Ich bekomme häufig die Frage gestellt, ob und wenn ja, wer, wo und wann am Sprachtest teilnehmen soll? Paragraph 27, Abs. 3 nimmt Bezug auf die allgemeinen Regelungen der gemeinsamen Übersiedlung einer Spätaussiedlerfamilie und die Einbeziehungsmodalitäten von Abkömmlingen in den Aufnahmebescheid eines Spätaussiedlers.
Nach aktuellen Regelungen muss der Abkömmling Grundkenntnisse der deutschen Sprache durch Vorlagen eines Sprachzertifikat StartD 1 (A1) nachweisen. Nur die erfolgreiche Teilnahme am Sprachtest ermöglicht dem Abkömmling eine Einbeziehung in den Aufnahmebescheid eines Spätaussiedlers. Kompetenz für die Abnahme der Prüfung hat das Gothe-Institut. Den Sprachtest kann man auch bei der deutschen Auslandsvertretung ablegen. Dieselben Regeln betreffen die Einbeziehung von Abkömmlingen im Rahmen des Härtefallverfahrens nach § 27, Abs. 3 BVFG.
Die Betroffenen sehen sich der nachvollziehbaren, praktischen Frage gestellt; Wird ihr Härtefallantrag von der zuständigen Behörde positiv beschieden, die Familie hat die Motivation Deutsch zu lernen. Die rechtskräftige Ablehnung des Härtefallantrages macht zunichte die Notwendigkeit Deutsch zu lernen. Besonders problematisch fällt das Deutschlernen den berufstätigen Personen aus kleineren Orten ohne erreichbare Deutschkurse in der Wohnortnähe. Für Mitglieder einer großen Familie ist die Finanzierung eines Studienplatzes eine kostspielige Angelegenheit. Es stellt sich die Frage: ist die Vorlage des Sprachzertifikates A 1 die notwendige Voraussetzung für die Bearbeitung des Härtefallantrages? Oder man kann die Härtefallentscheidung abwarten und danach wird es einem klar ob man Deutsch lernen muss?
Das aktuelle Merkblatt des Bundesverwaltungsamtes zum Härtefallantrag nennt den Sprachzertifikat nicht als Bestandteil der einzureichenden Erstunterlagen. Deswegen ist es möglich den Antrag ohne Sprachtest einzureichen. Die Aufnahmebehörde weist den Abkömmlingen auf die Möglichkeit hin den Test bei einer deutschen Auslandsvertretung abzulegen. Dies ist ein Schritt in die Richtung Anwohner entlegener Orte ohne Möglichkeit einen Sprachkurs zu belegen oder die Prüfung beim Gothe-Institut abzulegen. Natürlich, werden nach wie vor Zertifikate des Goethe-Instituts angenommen.
Ich nehme an im Zuge der Antragsbearbeitung werden Abkömmlinge und ihre Familienmitglieder in die zuständige deutsche Auslandsvertretung zu einem Sammeltermin zum Ablegen des Sprachtests geladen. Ich nehmen an in der ersten Zeit nach dem Inkrafttreten des Gesetzes wird die Einladung einige Monate nach der Antragstellung erfolgen. Deswegen empfehle ich nach der Antragstellung das Deutschlernen eifrig in Angriff zu nehmen. Das wichtigste, natürlich ist den Sprachtest muss der einzubeziehende Abkömmling bestehen.
Wird Einladung zum Sprachtest für die Erfolgsaussichten des Antrages sprechen? Wird ein Durchfallen beim Test die Einstellung der Antragsbearbeitung bedeuten? Eine versierte Antwort auf diese Fragen gibt es vorerst nicht. Der Test kann beliebig oft widerholt werden. Fehlen dem getesteten einigen weniger Punkte bis zum positiven Ergebnis kann man dem Bundesverwaltungsamt auf die eigene aktive Vorbereitung zum nächsten Sprachtest hinweisen und das Bundesverwaltungsamt um eine weitere Antragsbearbeitung ersuchen. Ich nehmen an in begründeten Fällen wird die Aufnahmebehörde die Bearbeitung auch nach dem Scheiterten beim Sprachtest fortsetzen. Hier wird vieles von den Einzelfallumständen abhängig sein.
Vor der Sprachtesterfordernis werden kranke und behinderte Personen befreit, die aus gesundheitlichen Gründen Deutschlernen, die Deutschkurde besuchen, oder an den Prüfungen teilnehmen nicht können. Diese Fälle kommen selten vor, erfordern minutiöse Vorbereitung und sind zeitaufwendig. Das Groß der einzubeziehenden wird sich auf einen Sprachtest einstellen müssen.
Die Geltungsfrist des nachträglichen Einbeziehungsbescheides ist auf 18 Monate ab Ausstellungsdatum begrenzt. Auf diese wichtige Besonderheit weist das Bundesverwaltungsamt hin. Einen „normalen“ Einbeziehungsbescheid ist zeitlich nicht befristet und wird nur durch den Tod des Spätaussiedlers nach § 4 BVFG unwirksam. Die innerhalb von 18 Monaten nicht genutzte Einbeziehungsgenehmigung verliert ihre Bestandskraft. Aus besonderen Gründen ist eine Fristverlängerung des Einbeziehungsbescheides auf der Grundlage der Härtefallregelung durch einen Folgebescheid möglich. Diese besonderen Umstände sind in der Rechtsprechung noch nicht ausgearbeitet. Ich würde mich allerdings nicht auf eine Verlängerungsoption verlassen und empfehle Übersiedlung bald nach der Erteilung des Einbeziehungsbescheides. Nicht zu unterschätzen ist eine mögliches ableben des betagten Spätaussiedlers nach § 4 BVFG. Ich kann es auch nicht ausschließen, dass in 3 – 5 Jahren der Gesetzgeber mit dem Argument „alle betroffenen haben die Einbeziehungsanträge nach der Härtefallregelung gestellt“ das Gesetz wider abschafft.