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Einreise und Aufenthaltsverbote

Адвокат Томас Пуэ, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Fachanwalt für Sozialrecht

Im heutigen Beitrag möchte ich mich mit dem Thema Einreise und Aufenthaltsverbote beschäftigen. Es geht regelmäßig um folgende Fallgestaltungen:

Herr Wladimir Breschnew ist ukrainischer Staatsangehöriger. Im Jahre 2004 siedelte er als Ehegatte einer deutschen Staatsangehörigen nach Deutschland über. Die Ehe hielt nicht lange und im Jahre 2006 verließ er das Land wieder. Nun möchte er ein Besuchsvisum haben und beantragt die Erteilung eines solchen bei der deutschen Botschaft in Kiew. Die Erteilung des Visums wird nun untersagt. Der von ihm beauftragte deutsche Rechtsanwalt findet heraus, dass der Grund darin liegt, das Herr Breschnew ausweislich der Behördenakten im Jahre 2006 abgeschoben wurde. Die Ehe war schon nach einem halben Jahr gescheitert und die Ausländerbehörde drohte Herrn Breschnew die Abschiebung an. Herr Breschnew vertendelte das ganze und  plötzlich stand die Polizei vor seiner Haustür und führte ihn zum Frankfurter Flughafen, wo er in ein Flugzeug in die Ukraine einsteigen musste. Da er sowieso vorhatte, das Land freiwillig zu verlassen, empfand er dies nicht als quasi gewaltsame Abschiebung.

Nach § 11 Aufenthaltsgesetz darf ein Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Die Ausweisung betrifft in der Regel hier verurteilte Straftäter, die Zurückweisung Personen, die über die Grenze kommen wollten und von der Bundespolizei in das Nachbarland wieder zurückgeschoben worden sind. Herr Breschnew ist ein Fall der Abschiebung. Was muss nun getan werden?

Er muss gemäß § 11 Aufenthaltsgesetz einen Antrag auf Befristung der Wirkungen der Abschiebung stellen. Die Wirkung der Abschiebung besteht im Einreiseverbot. Die Ausländerbehörde kann diese Wirkung nach Ermessen befristen. Die Länge der Befristung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Es ist klar, dass ein wegen Zuhälterrei, Körperverletzung und dergleichen vorbestrafter Schwerkrimineller diesbezüglich anders beschieden werden muss als sehr Breschnew. Die Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz (die für Verwaltungsgerichte, die behördliche Entscheidungen überprüfen, nicht bindend sind) sehen Fristen von 2-10 Jahren vor. Im Falle von Herrn Breschnew dürfte eine Frist von zwei Jahren angemessen sein. Da er sich schon seit 2006 im Ausland aufhält, würde die Fristsetzung zum Ergebnis haben, dass die Frist jetzt schon als abgelaufen gilt und und er – jedenfalls prinzipiell – ein Visum bekommen kann.

Unter Umständen kann die Frist sogar auf ein Jahr festgesetzt werden.

Gravierende persönliche Belange können sogar eine weitere Verkürzung der Frist erforderlich machen. Wenn zum Beispiel ein Ausländer an der Grenze zurückgeschoben wird und dann drei Monate später eine deutsche Staatsangehörige geheiratet, dürfte es meines Erachtens geboten sein im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Position der Eheschließung und des Familienlebens die Befristung auf wenige Monate festzusetzen und dem betreffenden sogleich dann eine Aufenthaltserlaubnis bzw. ein Visum zu erteilen.

Allerdings hat eine FristVerkürzung nicht automatisch zur Folge, dass nun in allen Fällen ein Visum erteilt werden muss. Es ist nur so, dass die Botschaft nicht mehr zu Ablehnung gezwungen ist. Sie kann nun frei darüber entscheiden, ob sie das Visum erteilt oder nicht. Im Falle von Besuchsvisa kann die Botschaft daher auch die „üblichen“ Ablehnungsgründe geltend machen. Der Normalfall der Ablehnung basiert auf Zweifeln an der Rückkehrwilligkeit. Wenn im Beispielsfall Herrn Breschnew seit den neunziger Jahren in Deutschland diverse Asylanträge gestellt hätte (alle völlig belanglos) mehrere Versuche getätigt hätte, im Wege der Eheschließung sich in Deutschland festzusetzen und sich diese Ehen alle als Scheinehen herausgestellt haben, ist der Schluss auf Zweifel an der Rückkehrwilligkeit berechtigt.

Etwas anderes gilt wiederum, wenn Herr Breschnew nun wieder eine deutsche Staatsangehörige geheiratet und keine Zweifel an dem vorliegen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft geäußert werden können. Dann geht die Ehe vor. Er muss also nur den verfahrenstechnischen Weg des Befristungsantrages gehen und danach kann die Botschaft über seinen Antrag auf Erteilung eines Visums zu Familienzusammenführung entscheiden. In diesem Falle muss sie dann positiv entscheiden und kann nicht irgendwelche Überlegungen zur Rückkehrwirklichkeit und dergleichen anstellen.

Der Antrag auf Befristung ist bei der Ausländerbehörde in Deutschland zu stellen,die seinerzeit die Maßnahme (abschiebe dergleichen) getroffen hat.

Für Personen aus den EU-Staaten (Estland, Lettland, Litauen als Beispiel) gelten spezielle Sonderregelungen.

Fall Abwandlung: Herr Breschnew ist wegen Raubes ausgewiesen worden. Dies ist erst zwei Jahre her. Die Ausländerbehörde hatte auf sieben Jahre befristet. In Deutschland lebt seine Mutter. Plötzlich verstirbt diese und soll in Deutschland begraben werden.. Nach § elf Aufenthaltsgesetz kann in Einzelfällen ausnahmsweise erlaubt werden, dass Herr Breschnew das Bundesgebiet kurzfristig betritt, wenn zwingende Gründe seiner Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Hier kann also nach Ermessen eine Betretenserlaubnis zur Teilnahme an der Beerdigung erteilt werden. Auch im Falle des Versterbens von Eltern kann dieser Erlaubnis abgelehnt werden, etwa wenn Herr Breschnew nicht nur ein verurteilter Straftäter sondern eine besonders gefährliche Person ist.

Reagiert die Ausländerbehörde auf den Befristungsantrag nicht, kann Untätigkeitsklage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden. Erlässt die Ausländerbehörde eine zu lange Befristung, kann hier gegen ebenfalls Klage vor dem Verwaltungsgericht (oder Widerspruch, je nach Bundesland) eingelegt werden.

Rechtsanwaltskanzlei Thomas Puhe
Jahnstr. 17
60318 Frankfurt am Main
Тел.: 069 – 597 966 82
www.rechtsanwalt-puhe.de
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