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Höherstufung im Vertriebenenrecht

Адвокат Томас Пуэ, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Fachanwalt für Sozialrecht

In meinem heutigen Beitrag geht es wieder um das Dauerthema Höherstufung. Zunehmend kommen Deutsche aus Russland in die rentennahen Jahrgänge und Ihnen wird bewusst, dass sie aufgrund ihrer Einstufung nach § 7 BVFG nicht fremd rentenberechtigt sind. Da es viele in Deutschland nicht ausreichend genug gearbeitet haben, haben sie regulärer nur unzureichende Rentenanwartschaften erworben. Im Alter droht ihnen dann die Sozialhilfebedürftigkeit. Natürlich denken dann viele darüber nach, ob die seinerzeitige Einstufung nach § sieben BVFG nicht doch falsch war und nun – unter Umständen viele Jahre später – noch korrigiert werden kann?

Dies ist nicht unmöglich, in einer Reihe von Fällen habe ich auch den Betreffenden helfen können. Es geht um folgende, erfolgversprechende Fallkonstellationen: Der betreffende ist im Besitz einer so genannten Übernahmegenehmigung. Bei der Übernahmegenehmigung handelt es sich um den Vorläufer des Aufnahmebescheids. Übernahmegenehmigungen wurden in den fünfziger, sechziger, siebziger und achtziger Jahren ausgestellt. Wer persönlich in einer Übernahmegenehmigung aufgeführt ist, bei dem kann altes Vertriebenenrecht Anwendung finden. Das alte Vertriebenenrecht ist in vielen Punkten großzügiger als das aktuelle vertriebenenrecht. Die Eintragung in die Übernahmegenehmigung führt dazu, dass unter Umständen geringere Anforderungen an das Vorliegen von Sprachkenntnissen und die durchgehende Eintragung der deutschen Nationalität im Inlandspass gestellt werden.


Besitzer der deutschen Staatsangehörigkeit, zurückgehend auf einer Einbürgerung in der Zeit des zweiten Weltkrieges. Gewöhnlich der Antragsteller selbst oder einer seiner Vorfahren wurden in der Kriegszeit als Deutsche eingebürgert.
Verbindung der Übernahmegenehmigung mit der Einbürgerung aus dem Zweiten Weltkrieg ergibt zusätzliche interessante Kombinationen. Beispiel: Herr Wladimir Schmidt ist namentlich als einjähriges Kind in einer aus dem Jahre 1957 ausgestellten Übernahmegenehmigung enthalten. Er selber spricht kein Deutsch und in seinem Inlandspass war früher auch die russischer Nationalität eingetragen. Da sein Vater 1944 nachweislich eingebürgert worden ist, hat Herr Schmidt 1956 durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erworben.

Die nächste Fallkonstellationen: Herr Wladimir Schmidt beantragt die Erteilung eines Aufnahmebescheids es. Im Laufe des Verfahrens kommt das Bundesverwaltungsamt zu dem Ergebnis, dass bei Herrn Schmidt nicht die Voraussetzungen nach § vier BVFG vorliegen. Es bezieht Herrn Schmidt gemäß § 7 BVFG in den Aufnahmebescheids seines Vaters ein. Der Aufnahmeantrag von Herrn Schmidt wird also nicht förmlich abgelehnt sondern stillschweigend nicht weiter bearbeitet. In Deutschland beginnt W. Schmidt Nachteile der Rechtsstellung nach § 7 zu begreifen. Er ist mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsamts unzufrieden. Seiner Ansicht nach hat das Bundesverwaltungsamt falsch entschieden. Er  hat nun Höherstufung beantragen.

Die folgende Fallkonstellationen ist sieht schwieriger aber nicht hoffnungslos aus. Herr Schmidt siedelt noch vor 2005 nach Deutschland über. Seinerzeit beantragte Herr Schmidt Erteilung eines Aufnahmebescheid, sein Antrag wurde förmlich abgelehnt. Die Ablehnung ist bestandskräftig geworden. Zugleich wurde Herr Schmidt in den Aufnahmebescheids seines Vaters nach § 7 BVFG einbezogen. Hier kann man in Deutschland tatsächlich „weitermachen“. Hier ist es streitig, ob nicht doch die alten Regeln gelten, nach denen eine Höherstufung zumindest formell möglich ist. Hier kann ein Fachanwalt im Bereich des Vertriebenenrechts entscheidend Hilfe leisten.

Zum Schluss möchte ich sagen, dass Aufstufung auf § 4 BVFG eröffnet dem nicht deutschen Ehegatten die Möglichkeit eine eigene Aufstufung auf § 7 BVFG zu betreiben. Beispiel: Spätaussiedler nach § 7 BVFG I. Schmidt ist deutscher Staatsangehöriger. Seine Ehegattin Frau Olga Schmidt lebt in Deutschland als ausländische Ehegattin eines Deutschen mit russischer Staatsangehörigkeit nach § 8 BVFG. Olga kann nur nach Erfüllung komplizierter und schmerzhafter Voraussetzungen: Entlassung aus der russischen Staatsangehörigkeit, finanzielle Unabhängigkeit, erfolgreiche Teilnahme an diversen Tests Deutsche werden. Wird ihr Ehegatte Herr I. Schmidt die Aufstufung erreichen, ermöglicht diese der Olga in den deutschen Staatsverband einzutreten ohne sich aus der russische Staatsangehörigkeit entlassen zu lassen und ohne Erfüllung weiterer, nicht einfacher Anforderrungen.   

Rechtsanwaltskanzlei Thomas Puhe
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Vassili Ledin

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