Адвокат Томас Пуэ, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Fachanwalt für Sozialrecht
In meinem heutigen Beitrag möchte ich mich wieder mit dem Thema „Sprachkenntnisse von nachziehenden Ehegatten“ beschäftigen. Seit 2007 macht Deutschland die Erteilung eines Visums für den Ehegattennachzug von Drittstaatsangehörigen grundsätzlich von der Bedingung abhängig, dass sich der nachzugswillige Ehegatte zumindest auf einfache Art, auch schriftlich, in deutscher Sprache verständigen kann. Diese neue Bedingung soll die Integration von Neuankömmlingen in Deutschland erleichtern und der Bekämpfung von Zwangsehen dienen. Diese Vorschrift des § 30 Aufenthaltsgesetz ist seit ihrer Einführung im Jahre 2007 mit diversen Angriffen von Seiten der Justiz ausgesetzt. In einer ersten Entscheidung urteilte das Bundesverwaltungsgericht, dass unter Umständen eine Aufenthaltserlaubnis zum Besuch eines Sprachkurses zu erteilen sei, wenn der betreffende Probleme habe, vor Ort die verlangten Sprachkenntnisse zu erwerben. Nach meiner Kenntnis wurde diese Entscheidung aber von den deutschen Auslandsvertretungen weit gehend ignoriert.
In einer weiteren Entscheidung urteilte das Bundesverwaltungsgericht aber, dass jedenfalls dann, wenn der betreffende Ehegatte eines deutschen Staatsangehörigen sich mindestens ein Jahr lang redlich bemüht habe, die verlangten Sprachkenntnisse zu erwerben, eine vorläufige Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann und der betreffende dann darauf verwiesen werden muss, in Deutschland die erforderlichen Sprachkenntnisse zu erwerben. Diese Rechtsprechung ist schon wesentlich konkreter, denn auf Basis dieser Rechtsprechung ist es möglich, zielgerichtet Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin einzulegen und den Familiennachzug zu erzwingen. Die Entwicklung geht jedoch noch weiter, denn das Verwaltungsgericht Berlin hatte dem europäischen Gerichtshof die betreffende Vorschrift des § 30 Aufenthaltsgesetz zur Überprüfung vorgelegt. Des weiteren war ein ähnliches Verfahren in Holland anhängig und wurde auch dem europäischen Gerichtshof vorgelegt.Der europäische Gerichtshof ist das höchste europäische Gericht. Unabhängig von dem Gericht existiert eine so genannte Generalstaatsanwaltschaft. Der Generalstaatsanwalt hat die Funktion, die Rechtslage zu prüfen und dem Gericht eine Stellungnahme vorzulegen. Das interessante ist, dass das Gericht in der ganz überwiegenden Zahl der Fälle der Stellungnahme des Generalstaatsanwalt des folgt. Nun hat der Generalstaatsanwalt auch zu dieser Thematik Stellung genommen. Nach Ansicht von Generalanwalt Paolo Mengozzi verstößt es gegen das Unionsrecht, dass in Deutschland Drittstaatsangehörigen ein Visum zum Zweck des Ehegattennachzugs nur erteilt wird, wenn sie Grundkenntnisse der deutschen Sprache nachweisen können Das 2007 eingeführte Spracherfordernis ist noch mit der Richtlinie über die Familienzusammenführung vereinbar. Hinsichtlich der Frage, ob das Spracherfordernis mit der Bekämpfung von Zwangsehen gerechtfertigt werden kann, vertritt der Generalanwalt die Meinung, dass dieses Erfordernis jedenfalls unverhältnismäßig ist. Es kann nämlich die Familienzusammenführung in dem betreffenden Mitgliedstaat unbegrenzt lange hinausschieben, und es gilt vorbehaltlich ganz bestimmter abschließend festgelegter Ausnahmen unabhängig von einer Würdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls. Wann der europäische Gerichtshof entscheiden wird, ist noch unklar. Es ist auch nicht hundertprozentig sicher, dass er sich der Auffassung des Generalstaatsanwalts anschließen wird. Es spricht aber vieles dafür. Wenn der europäische Gerichtshof die entsprechende Vorschrift des Deutschen Ausländerrechts für mit Europarecht unvereinbar erklärt, hat dies zur Folge, dass das Gesetz entsprechend umgeändert werden muss. Entsprechende gesetzliche Vorschriften müssten bis dahin auch unwirksam sein. Es ist in allen ein anhängigen Verfahren darauf hinzuweisen, dass der Wortlaut des § 30 Aufenthaltsgesetz nicht nur vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, sondern auch vor der vor dem Hintergrund der neuesten Entwicklung in Europa fragwürdig ist. Quelle: Presseerklärung des EuGH
Rechtsanwaltskanzlei Thomas Puhe
Jahnstr. 17
60318 Frankfurt am Main
Тел.: 069 – 597 966 82
www.rechtsanwalt-puhe.de
Email:
Адрес электронной почты защищен от спам-ботов. Для просмотра адреса в вашем браузере должен быть включен Javascript.
Компания KLM Service (управление недвижимостью)
KLM Service GmbH
Bahnhofstr. 1, 97688 Bad Kissingen
Tel.: +49/971 133 75 230
Fax.: +49/971 133 75 230
Mobile: +49/171 955 8779
Email: Адрес электронной почты защищен от спам-ботов. Для просмотра адреса в вашем браузере должен быть включен Javascript.